Vereinfachung Einfuhr Oldtimer aus Nicht-EU

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Vereinfachung der Einfuhr von Oldtimern aus dem nicht-europäischen Raum

Berlin, 04. Oktober 2013
Bereits seit mehreren Jahren setzt sich der Verband der Automobilindustrie (VDA) für eine Überarbeitung des Zolltarifs 9705 00 00 ein. In diesem werden u. a. bei der Einfuhr von Oldtimern in die EU die Voraussetzungen für die Einstufung als Sammlungsstück von geschichtlichem und völkerkundlichem Interesse beschrieben. Das Bundesministerium für Finanzen teilte nun mit, dass mit Wirkung vom 01. Januar 2014 in der Kombinierten Nomenklatur der EU im Kapitel 97 eine neue Formulierung aufgenommen wird.

Große Teile des bisherigen Textes, die aufgrund unklarer Formulierungen in einzelnen Mitgliedsländern der EU für unterschiedliche Interpretationen sorgten, entfallen künftig. Dieses betrifft vor allem die Anforderungen an den „geschichtlichen und völkerkundlichen Wert“ der eingeführten Kraftfahrzeuge. Der vollständige neue Text lautet wie folgt:

Zu Position 9705 gehören Sammlerkraftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkund­lichem Wert, die:

(1) sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhänge­system oder Motor vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Fahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Fahrzeuge sind ausgeschlossen; 

(2) mindestens 30 Jahre alt sind;

(3) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegen­stand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegen­ständen und von hohem Wert, werden für Fahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen.

Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerfahrzeuge:

  1. a)  Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren;
  2. b)  Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich aus­schließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge werden in diese Position eingereiht, sofern es sich um Originalteile oder Originalzubehör für Sammlerkraftfahrzeuge handelt, ihr Alter mindestens 30 Jahre beträgt und sie nicht mehr hergestellt werden.

Nachbildungen und Nachbauten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie erfüllen selbst die drei oben genannten Kriterien.

 

Einen besonderen Beitrag zu dieser positiven Entwicklung leistete die European Parliament–Historic Vehicle Group (EP-HVG) unter Leitung des Abgeordneten Bernd Lange. Bereits im April 2011 wurde das Thema innerhalb dieses Kreises diskutiert, mit dem Ergebnis, einen Antrag auf Änderung bei der zuständigen Kommission einzureichen. Ziel einer überarbeiteten Version sollte die Gleichbehandlung in allen Mitgliedsstaaten der EU bei der Einfuhr von Oldtimern aus dem nicht-europäischen Ausland (Drittländern) sein. Außerdem sollte eine präzisere Formulierung dafür Sorge tragen, dass Käufer bereits beim Erwerb des Oldtimers im Ausland sicher wissen, ob ein Fahrzeug den vergünstigten Zoll- und Steuersatz des Tarifs 9705 in Anspruch nehmen kann.

Eine Veröffentlichung des neuen Textes im Amtsblatt der Europäischen Union soll spätestens bis 31.10.2013. erfolgen. Bei Anerkennung eines Fahrzeugs in Position 9705 lautet der Drittlands-Zollsatz „frei“. Dies bedeutet, dass für „Sammlerkraftfahrzeuge“ (Oldtimer), die die zuvor beschriebenen Kriterien erfüllen, im Falle der Einfuhr lediglich 7 % Einfuhrumsatzsteuer fällig werden.

Die EP-HVG ist ein Arbeitskreis von Parlamentariern des Europäischen Parlaments und Vertretern verschiedener Oldtimer-Verbände, u. a. des VDA. Sie wurde 2010 auch auf Initiative des VDA ins Leben gerufen und tagt seit dem mehrmals im Jahr. Ziel der EP-HVG ist es, die Interessen von historischen Fahrzeugen zu wahren und deren Belange zu fördern.

Innerhalb des VDA setzt sich der Fachbereich Historische Fahrzeuge dafür ein, dass Oldtimer auch in Zukunft ohne Einschränkungen auf öffentlichen Straßen bewegt werden können. In dem gleichnamigen Ausschuss sitzen Vertreter der deutschen Automobilhersteller von Audi, BMW, Daimler, Ford, Opel, Porsche und Volkswagen sowie der Automobil-Zulieferunternehmen Bosch und ZF.

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Verzollung
Am einfachsten ist es immer noch, eine Spedition mit der Abwicklung der Zollformalitaeten zu beauftragen. Wer sich den Vorgang selbst zutraut und die Muehe nicht scheut, sollte zunaechst im voraus im Internet unter www.zoll.de ,”Zoll interaktiv”, die sog. Internetzollanmeldung aufrufen und, wie dort genau beschrieben, online eine “Auftragsnummer” beantragen. Danach kann das Formular augedruckt und mit den uebrigen erforderlichen Papieren beim zustaendigen Zollamt vorgelegt werden. Das richtige Ausfuellen des Formulares ist fuer Laien recht schwierig, die Zollaemter sind oft leider nur widerwillig behilflich. Deutsche Beamte eben

Der Zoll betraegt EU-einheitlich
– 10 Prozent für Personenkraftwagen,
– 8 Prozent für Motorraeder mit einem Hubraum bis 250 ccm und
– 6 Prozent für Motorraeder mit einem Hubraum von mehr als 250 ccm.
Hinzu kommen in Deutschland 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer.
Beispiel:
Der Kaufpreis betraegt laut Kaufvertrag: 15.000 US $ zuzueglich die Seefracht.
Der deutsche Zoll rechnet den Betrag zum jeweiligen Tageskurs um in €.

US-Kaufpreis in € 13.805
Fracht bis dt. Hafen z.B € 767
Gesamt € 14.572

davon 10% Zoll € 1.457
Gesamt € 16.029
davon 19 % Einfuhrumsatzsteuer € 3.045

Gesamtbetrag fuer das Fahrzeug nach der Verzollung € 19.074
Die gesamten Einfuhrabgaben (Zoll plus EUST) belaufen sich auf ca. 1/3 des Nettopreises

Für Oldtimer, die mindestens 30 Jahre alt berechnet das deutsche Zollamt den ermaeßigten Abgabensatz von 7%

Als Nachweis der abgeschlossenen Verzollung stellt das Zollamt
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung wird fuer die spaetere Zulassung benoetigt

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